12. Juli 2022
Änderungen bei der Einspeisevergütung
Bei der Einspeisevergütung sieht der aktuelle Entwurf des Gesetzes zwei entscheidende Änderungen vor. Die kontinuierliche Absenkung der Einspeisevergütung (Degression) wird bis Anfang 2024 ausgesetzt. Danach soll die Vergütung nur noch halbjährlich um 1% gesenkt werden (nicht mehr atmend).
Neu ist außerdem, dass die Vergütung bei Anlagen, die den gesamten erzeugten Strom ins Stromnetz einspeisen (Volleinspeisung), höher ist als bei Anlagen, die den meisten Strom selbst nutzen und nur Überschüsse ins Netz einspeisen (Überschusseinspeisung).
Dabei soll es erlaubt sein eine Anlage zur Volleinspeisung und eine Anlage zum Eigenverbrauch auf einem Dach zu installieren. So muss nicht auf den Eigenverbrauch verzichtet werden, Dächer die deutlich zu groß für den Eigenverbrauch sind, erhalten für den überschüssigen Solarstrom eine höhere Einspeisevergütung. Voraussetzung für diesen Split ist lediglich die Einrichtung einer gesonderten Messeinrichtung für beide Anlagen.
Außerdem soll es möglich sein von der Volleinspeisung zur Überschusseinspeisung zu wechseln und umgekehrt. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass für einen Wechsel technische Anpassungen an der Anlage erforderlich sind. Während bei der Volleinspeisung nur ein Einspeisezähler benötigt wird, verfügen Anlagen mit Überschusseinspeisung über einen Zweirichtungszähler.
VERGÜTUNGSSÄTZE BEI VOLLEINSPEISUNG
Für die Volleinspeisung werden folgende Vergütungssätze gezahlt:
Anlagengröße | Anzulegender Wert | Zuschlag bei Volleinspeisung | Feste Einspeisevergütung |
bis 10 kWp | 8,6 Cent | 4,8 Cent | 13,4 Cent |
bis 40 kWp | 7,5 Cent | 3,8 Cent | 11,3 Cent |
bis 100 kWp | 6,2 Cent | 5,1 Cent | 11,3 Cent |
bis 300 kWp | 6,2 Cent | 3,2 Cent | 9,4 Cent |
bis 750 kWp | 6,2 Cent | 6,2 Cent |
VERGÜTUNGSSÄTZE BEI ÜBERSCHUSSEINSPEISUNG (EIGENVERBRAUCH)
Bei Überschusseinspeisung (Eigenverbrauch & lediglich Einspeisung von Überschüssen) gelten folgende Vergütungssätze:
EEG-Umlage
Die EEG-Umlage wird zum 01.07.2022 abgeschafft. Das heißt alle Paragraphen im EEG, die die EEG-Umlage behandeln, werden zum 01.07.2022 ungültig. Das gilt für Neu- und Bestandsanlagen. Die EEG-Umlage wird jedoch nicht rückwirkend erstattet. Zukünftig soll die Förderung von Erneuerbaren Energien über den Bundeshaushalt finanziert werden.
70% Regelung
Die 70% Regelung, nach der kleine Anlagen bis 25 kWp keine Steuerungseinheit anschaffen müssen, wenn sie maximal 70% des erzeugten Stroms einspeisen, bleibt weiterhin erhalten.
Steuerliche Vereinfachungen
In einem Entschließungsantrag des Bundestages wurden zudem einige steuerliche Vereinfachungen für Solaranlagen beschlossen. So soll die Regelung kleine Solaranlagen von der Einkommens- und Gewerbesteuer befreien. Geplant ist, dass erst Anlagen ab 30 kWp Einkommens- und Gewerbesteuer zahlen müssen.
Netzanschluss
Der Netzanschluss stellt bisher einen erheblichen bürokratischer Aufwand bei der Installation einer Photovoltaikanlage dar und kann die Inbetriebnahme deutlich verzögern. Auch hier möchte die Ampel-Koalition nachbessern. Künftig soll der Netzbetreiber beim Anschluss von Anlagen unter 30 kWp nicht mehr anwesend sein müssen. Die Notwendigkeit den Netzanschluss beim Netzbetreiber zu melden und auf dessen Anschlusszusage zu warten bleibt jedoch bestehen.
Für die Einreichung des Netzanschlussbegehrens müssen Netzbetreiber künftig ein einheitliches Webportal anbieten. Damit würde der Aufwand für Installationsbetriebe bei der Anmeldung deutlich reduziert. Bisher haben die über 800 Netzbetreiber in Deutschland unterschiedliche Anmeldeverfahren. Teilweise ist sogar keine digitale Anmeldung möglich.